Düsseldorf,
31
März
2022
|
11:26
Europe/Berlin

Neues Gasspeichergesetz zu Füllstandsvorgaben im Bundestag beschlossen

Zusammenfassung

Der Deutsche Bundestag hat am 25.3. das Gasspeicher Füllstandsgesetz verabschiedet. Auch in Österreich wurde ein Gesetz zur Einrichtung einer nationalen Reserve beschlossen. Auf EU Ebene ist ebenfalls eine Änderung der EU Verordnung zur Versorgungssicherheit bei Gas in Vorbereitung.  

Nach dem neuen Gesetz sollen Speicherkunden künftig Füllstandsvorgaben in Deutschland einhalten. Wenn die Vorgaben nicht beachtet werden, droht ihnen der Entzug der gebuchten Speicherkapazitäten. Die wichtigen Regelungen im Detail: Gemäß § 35b Abs. 1 EnWG hat der Betreiber eines Gasspeichers vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung bestimmter Füllstandsvorgaben definieren. Die Füllstandsvorgaben sind 80 Prozent am 1. Oktober, 90 Prozent am 1. November und  40 Prozent am 1. Februar. Gemäß § 35b Abs. 4 EnWG haben Betreiber von Gasspeichern einen Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben zu erbringen. Es ist darüber hinaus auch ein Füllstand zum 1. August nachzuweisen, der die Erreichung der vorgenannten Füllstandsvorgaben „nicht gefährdet“.  Neben den Füllstandsvorgaben haben Gasspeicherbetreiber gemäß § 35b Abs. 6 EnWG in den Speichernutzungsverträgen Bestimmungen aufzunehmen, welche sie berechtigen, von Speichernutzern nicht genutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen. Der Speichernutzer bleibt zur Zahlung der Speicherentgelte verpflichtet, mit Ausnahme der variablen Entgelte für die Ein- und Ausspeicherung. Gemäß § 118 Abs. 36 EnWG sind die vertraglichen Bestimmungen nach dem 14. Juli 2022 auch auf Bestandsverträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, anzuwenden. Stimmt ein Speichernutzer den vertraglichen Änderungen nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Gemäß § 35c EnWG hat der Marktgebietsverantwortliche zur Erreichung der Füllstände nach § 35b nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) in marktbasierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (Gas-Optionen) in angemessenem Umfang zu beschaffen. Reichen die Gas-Optionen nicht aus, nutzt der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des BMWK im Einvernehmen mit der BNetzA zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibungen von Gas-Optionen oder erwirbt selbst physisch Gas zur Einspeicherung in die zur Verfügung gestellten Speicherkapazitäten. Reichen die zur Verfügung gestellten Kapazitäten nicht zur Erreichung der Füllstandsvorgaben aus, kann der Marktgebietsverantwortliche die benötigten Speicherkapazitäten selbst buchen. Hierfür wird das „durchschnittlich kostengünstigste“ Speicherentgelt der letzten drei Speicherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Grunde gelegt.

Die neuen Regelungen gelten bis 1. April 2025.  Das neue Gesetz stellt das Speichergeschäft vor enorme Herausforderungen. Uniper Energy Storage hat bereits begonnen, die vertraglichen  und kommerziellen Auswirkungen zu untersuchen und Anpassungen vorzubereiten.

Das österreichische Gesetz zur Einrichtung einer strategischen Reserve wurde am 25.3. im Nationalrat beschlossen. Der Markgebietsmanager (AGGM) wird gesetzlich verpflichtet, zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung von Endkunden Gasmengen marktbasiert, transparent, diskriminierungsfrei und möglichst kostengünstig durch öffentliche Ausschreibungen zu beschaffen. Die Gasmengen sind von AGGM im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu kaufen und in am österreichischen Netz angeschlossen Speicheranlagen einzuspeichern. Das Ausmaß der Verpflichtung beträgt den Gesamtverbrauch an Gas im letztverfügbaren Januar, das waren im Januar 2022 12,6 TWh.

Beschlossene Gesetzestexte in Deutschland und Österreich sowie die Position der Speicherwirtschaft dazu:

Deutscher Bundestag beschließt Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen

515/BNR (XXVII. GP) - Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) | Parlament Österreich

Gasspeichergesetz stellt Speicherbranche vor enorme Herausforderungen - INES Initiative Energien Speichern

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