Um hohe Belastungen von Fernwärmekund*innen abzufangen, hat die Bundesregierung mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, dass Wärmekund*innen bereits im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der regulären Wärmepreisbremse.

Objekte mit einem jährlichen Verbrauch über 1,5 Gigawattstunden sowie Krankenhäuser profitieren unter bestimmten Umständen nicht von dieser Regelung.

Wir als Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, unseren anspruchsberechtigten Kund*innen die finanzielle Kompensation spätestens bis zum 31.12.2022 zukommen zu lassen.

In den Medien wurde hierzu missverständlich berichtet, dass der Entlastungsbetrag dem Dezember-Abschlagsbetrag entspricht und dieser Abschlag nicht von den Kunden zu zahlen sei. Die sich für unsere Kund*innen ergebenden Entlastungsbeträge entsprechen allerdings nicht dem Dezember-Abschlagsbetrag. Der tatsächliche Entlastungsbetrag wird nach gesetzlichen Vorgaben ermittelt und noch im Dezember von uns an die Kunden ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass uns eine Bankverbindung vorliegt. Ohne Bankverbindung kann keine Auszahlung erfolgen.

Zu Ermittlung des Entlastungsbetrags gibt es inzwischen durch das Bundeswirtschaftsministerium eine erneute Konkretisierung:

 

Ermittlung Soforthilfe bei weniger als 12 Abschlagsbeträgen im Jahr

Auf der Grundlage des Abschlagbetrages für September 2022 wird ein durchschnittlicher Abschlag für
12 Monate ermittelt. Dieser Durchschnittsbetrag wird dann zusätzlich mit einem Aufschlag um 20 % erhöht. Für unsere Kund*innen mit z.B. 11 Abschlagszahlungen pro Jahr ermittelt sich der Entlastungsbetrag dementsprechend folgendermaßen:

Abschlagsbetrag September 2022 x 11 / 12 x 120 %

 

Ermittlung Soforthilfe bei Monatsabrechnungen

Summe der Abrechnungsbeträge für die Monate Oktober 2021 – September 2022
____________________________________________________________________________        x 120 %
      Anzahl Monate im Abrechnungszeitraum Oktober 2021 – September 2022

 

Ermittlung Soforthilfe für Neukunden bzw. Kundenwechsel (ab September 2022)

Entlastungsbetrag = Abschlagsbetrag eines vergleichbaren Kunden x 120 %

 

Für alle Berechnungen ist vom Gesetzgeber der Aufschlag von 20 % vorgegeben. Dieser Aufschlag soll Preissteigerungen zwischen September 2022 und Dezember 2022 teilweise berücksichtigen.

 

Soforthilfe für Mieter fernwärmversorgter Wohnungen

Wenn Sie Mieter einer fernwärmeversorgten Wohnung sind, und keine Rechnung direkt von uns erhalten, werden auch Sie entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung.

 

Die Berechnung der von uns ermittelten Beträge wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.

 

Monatliche Abschlagszahlungen bleiben unverändert bestehen.
Wir bitten Sie deshalb, Daueraufträge auch für den Monat Dezember nicht zu stoppen und Lastschriften nicht zurückzufordern.

Außerdem bitten wir aufgrund des engen Zeitrahmens von telefonischen Rückfragen abzusehen. Wir arbeiten aktuell mit allen verfügbaren Kolleg*innen an der Abwicklung der Zahlungen.

Fragen richten Sie bitte schriftlich an unser Postfach:   [email protected]

 

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kund*innen an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben. Es handelt sich dabei um folgende Daten:
• E-Mail-Adresse oder Telefonnummer • Postanschrift • monatliche Referenzzahlung gemäß § 4 Absatz 3 EWSG • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums