Düsseldorf,
26
Februar
2016
|
00:00
Europe/Berlin

Rechtsgutachten bestätigt: Gesetzliche Grundlage benachteiligt Betreiber von Reservekraftwerken

Betreiber des Gemeinschaftskraftwerks Irsching erheben Klage auf angemessene Vergütung für Beitrag zu Netzstabilität und Versorgungssicherheit.

Die Eigentümer des bayerischen Gemeinschaftskraftwerks Irsching (GKI), ENTEGA, Mainova, N-ERGIE und Uniper, hatten im März 2015 – ebenso wie Uniper für das Kraftwerk Irsching 4 - die vorläufige Stilllegung des Kraftwerksblocks angezeigt, weil er unter den herrschenden Rahmenbedingungen in Deutschland nicht wirtschaftlich zu betreiben ist. Daraufhin ordnete der Übertragungsnetzbetreiber TenneT aufgrund der von ihm angenommenen Systemrelevanz im Hinblick auf die Anlage die Betriebsbereitschaft an, so dass sie weiterhin als Reserve für die Erhaltung der Netzstabilität betrieben werden muss.

Die GKI-Eigentümer fordern für die Phase dieses Reservebetriebs, nicht weiterhin schlechter gestellt zu werden, als die Betreiber nicht systemrelevanter Kraftwerke. Für die Inanspruchnahme ihres Eigentums im Allgemeininteresse an einer sicheren Stromversorgung fordern sie eine angemessene Vergütung, die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben mindestens eine Erstattung sämtlicher anfallender Kosten enthält.

Diese Auffassung wird durch ein von den GKI-Gesellschaftern in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Professor Udo di Fabio, Institut für öffentliches Recht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, bestätigt: Die derzeitigen Regelungen der Reservekraftwerksverordnung und auch die geplante Neuregelung im Rahmen des Strommarktgesetzes werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Solange sich die Erstattung der Kosten nur auf die Betriebsstunden beziehe, in denen das Kraftwerk tatsächlich Strom zur Erhaltung der Netzstabilität einspeist, werde der Betreiber eines systemrelevanten Kraftwerks dadurch schlechter gestellt, so das Ergebnis des Rechtsgutachtens. Eine tatsächliche Vollerstattung der durch die Indienstnahme des Kraftwerks verursachten Kosten müsse zudem auch die Abschreibungen und Kapitalkosten berücksichtigen.

Eckhardt Rümmler, als Chief Operating Officer bei Uniper unter anderem für die Stromerzeugung verantwortlich: „Die Vergütungen für die Vorhaltung von Kraftwerken für die Netzreserve muss fair geregelt werden. Dass der jetzige Zustand nicht haltbar ist, belegt nicht zuletzt das vorliegende Rechtsgutachten.“

„Schon nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Frühjahr 2015 hätte es eine Neuregelung geben müssen, die unsere Leistungen für den Netzbetreiber angemessen vergütet. Darauf warten wir noch heute. Dieser Zustand ist untragbar“, so Josef Hasler, Vorstandsvorsitzender der N-ERGIE AG.

„Wir werden gegen unseren Willen gezwungen, das Kraftwerk weiter zu betreiben. Wir erhalten als Betreiber dafür keine Vergütung, die unsere gesamten Kosten deckt. Dies ist ein enteignungsgleicher Eingriff. Wir fordern daher eine kostendeckende Entschädigung für den weiteren Betrieb des Kraftwerks“, erklärte Dr. Constantin H. Alsheimer, Vorstandsvorsitzender der Mainova AG.

„Das GKI ist ein besonders flexibles und klimafreundliches Gaskraftwerk neuester Bauart. Leider ist aber unter den heutigen Bedingungen im deutschen Strommarkt eine alte Braunkohleanlage viel profitabler als ein hochmodernes Gaskraftwerk. Hier muss der Gesetzgeber aktiv werden“, so Dr. Marie-Luise Wolff-Hertwig, Vorstandsvorsitzende der ENTEGA AG.

GKI-Eigentümer reichen Klage gegen TenneT ein

Die GKI-Eigentümer haben heute Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Die Unternehmen fordern eine angemessene Vergütung für die Vorhaltung und die erfolgten Einsätze des Kraftwerks im Auftrag des Netzbetreibers TenneT in den letzten drei Jahren. Nach Ansicht der GKI-Eigentümer hätte TenneT einer Anpassung des 2013 abgeschlossenen Vertrages zustimmen müssen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 28. April 2015 in einem Musterverfahren geurteilt, dass die von der Bundesnetzagentur festgelegten Grundsätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung geführt haben.

Die bisher von TenneT erhaltenen Zahlungen aus der 2013 geschlossenen Vereinbarung decken nicht die vollen Kosten für Vorhaltung und Betrieb des Kraftwerks zur Netzstabilisierung. Auch die mit dem Netzbetreiber vereinbarte Vergütung beruhte auf den vom Oberlandesgericht Düsseldorf als unangemessen gerügten Regelungen. Zudem hatte TenneT in Erwartung einer Neuregelung im Rahmen des Strommarktgesetzes – das es bis heute nicht gibt – die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen seit Mai 2015 sogar deutlich reduziert.

Das Gemeinschaftskraftwerk Irsching hat eine Leistung von 846 Megawatt und ging im Jahr 2010 in Betrieb. Mit einem Wirkungsgrad von fast 60 Prozent gehört es zu den modernsten Gaskraftwerken Europas. Es wird im Auftrag der Eigentümergesellschaften von der Uniper Kraftwerke GmbH betrieben. Uniper hält 50,2 Prozent der Anteile, N-ERGIE 25,2 Prozent, Mainova 15,6 Prozent und ENTEGA 9 Prozent.

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