Allgemeines

Durch die derzeit hohen Energiepreise sind Haushalte und Unternehmen in Deutschland aktuell stark belastet. Zur Dämpfung der Energiekosten und gleichzeitigen Sicherung der Versorgung in Deutschland hat die Bundesregierung daher ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, welches aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Neben der Soforthilfe im Dezember 2022 im Rahmen einer Einmalzahlung durch den Bund zählt hierzu auch die Gas- und Wärmepreisbremse. Diese greift ab März 2023 und wirkt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023, kann aber durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Was muss ich als Kunde tun?

Die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten Sie automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung, sofern Sie anspruchsberechtigt sind - die Preisbremse muss nicht von Ihnen beantragt werden.

Wohnen Sie zur Miete und haben nicht Sie einen Wärmeliefervertrag geschlossen, sondern Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich am Besten direkt an Ihren Vermieter bzw. Ihre Vermieterin.

Was passiert mit meinen Abschlägen/(monatlichen) Abrechnungen?

Sofern Sie für Ihre Wärmelieferung Abschläge an uns zahlen, werden ihre Abschlagsbeträge ab März 2023 direkt um Ihren individuellen Entlastungsbetrag reduziert. Die Entlastungen für Januar und Februar 2023 werden in Ihrer nächsten Turnusabrechnung nach dem 28. Februar 2023 (in den meisten Fällen die Jahresendabrechnung 2023) entsprechend berücksichtigt.
Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie Ihre Abschläge verrechnet.

Zahlen Sie keine Abschläge, sondern erhalten eine monatliche bzw. unterjährige Abrechnung, werden die Entlastungsbeträge jeweils in Ihrer monatlichen bzw. unterjährigen Abrechnung berücksichtigt.

Sollte sich durch den Abzug der Entlastungsbeträge in der Turnusabrechnung ein negativer Rechnungsbetrag ergeben, ist eine Auszahlung an Sie nur im Umfang der zuvor von Ihnen gezahlten Abschläge gesetzlich zugelassen.

Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag?

Für private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden je Entnahmestelle, sowie Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird der Bruttowärmearbeitspreis für Ihr jeweiliges Entlastungskontingent auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

Ihr jeweiliges Entlastungskontingent entspricht in dieser Kundengruppe 80 Prozent Ihres auf Basis Ihres Wärmeverbrauchs in 2021 für das Jahr 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.

Mittlere und große Unternehmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Jahresverbrauch sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten abweichend davon ab Januar 2023 ein Entlastungskontingent in Höhe von 70 Prozent ihres im Jahr 2021 gemessenen Wärmeverbrauchs zu einem maximalen Netto-Arbeitspreis von 7,5 Cent je Kilowattstunde.

Referenzpreise und Entlastungskontingente in Abhängigkeit vom Jahresverbrauch
Referenzpreis Entlastungskontingent
Haushalte, kleine/mittlere Gewerbekunden und Unternehmen mit einem Verbrauch von bis zu 1.500.000 kWh / Jahr sowie vermieteter Wohnraum (Wohnungswirtschaft), zugelassene Pflege-, Rehabilitations- und, Vorsorgeeinrichtungen Einrichtungen mit höherem Verbrauch 9,5 ct / kWh (brutto) 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs
Unternehmen mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh / Jahr sowie zugelassene Krankenhäuser unabhängig vom Verbrauch 7,5 ct / kWh (netto) 70 % des Jahresverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021

Ihr Entlastungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Referenzpreis, multipliziert mit Ihrem  Entlastungskontingent.

Über die konkrete Höhe des für Sie gültigen Entlastungskontingents und Entlastungsbetrages informieren wir Sie Ende Februar 2023 jeweils individuell. Gleichzeitig werden wir Ihnen auch die ab März 2023 gültigen, um die staatlichen Zuschüsse reduzierten Abschlagsbeträge mitteilen.

Denken Sie bitte daran, ab März 2023 gegebenenfalls dann auch Ihren Dauerauftrag für die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen, damit Sie auch bereits unmittelbar – und nicht erst nach Ihrer nächsten turnusgemäßen Abrechnung - von der Entlastung profitieren.

Bitte beachten Sie, dass wir die berechneten monatlichen Entlastungsbeträge maximal bis zur Höhe der eigentlichen Abschlagsbeträge in Ihrem neuen Abschlagsplan berücksichtigen dürfen. Abschlagsbeträge können daher maximal auf null reduziert werden. Eine Auszahlung darüber hinausgehender Entlastungsbeträge ist ausgeschlossen.

Für Ihren über das jeweilige Entlastungskontingent hinausgehenden Verbrauch gilt in allen Fällen der reguläre, vertraglich vereinbarte Vertragsarbeitspreis. Die Preisbremse ändert also nicht den zwischen Ihnen und uns geschlossenen Wärmeliefervertrag.

Was kann ich tun, um meine Wärmekosten weiter zu reduzieren?

Es lohnt sich trotz Wärmepreisbremse Energie einzusparen, um Ihre Energiekosten noch weiter zu senken, denn für jede eingesparte Kilowattstunde muss der vertraglich vereinbarte Wärmearbeitspreis erstattet werden. Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt Ihnen in voller Höhe zugute, auch wenn Ihr tatsächlicher Verbrauch unterhalb des Entlastungskontingents liegen sollte.

Was ist sonst noch zu beachten?

Der Entlastungsbetrag wird sich zu den jeweiligen Preisänderungsterminen, zum 01.05.2023 und zum 01.11.2023 ändern. Das Entlastungskontingent bleibt in diesen Fällen jedoch unverändert.

Über die sich aus der Anwendung der Preisgleitformel zu den Preisänderungsterminen ergebenden neuen Entlastungsbeträge werden wir Sie zu gegebener Zeit erneut individuell informieren.

 

Bitte beachten Sie, dass ausgezahlte Entlastungsbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen.

 

Weitere Details und häufig gestellte Fragen zur Gas- und Wärmepreisbremse finden Sie auch auf der Webseite des BMWK: 221223_FAQ_Gaspreisbremse (bmwk.de)