FAQ Emissionshandel: nEHS, EU-ETS & EU-ETS 2

FAQ Emissionshandel: nEHS, EU-ETS & EU-ETS 2

Wir haben alle wichtigen Fragen und Antworten zum nationalen Emissionshandelssystem (nEHS), EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) und EU-Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2) für Sie zusammengetragen.

Überblick

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist im Rahmen des 2019 veröffentlichten „Klimaschutzpaketes“ der Bundesregierung am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten. Das BEHG stellt die Rechtsgrundlage für das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) dar. 

Das Prinzip ist simpel: Für jede Tonne CO2, die bei der Verbrennung von Brennstoff freigesetzt werden kann, muss seit 2021 ein entsprechendes nEHS-Zertifikat erworben und abgegeben werden. 

In Deutschland wurde mit dem nEHS insbesondere der Verkehrs- und Wärmesektor reguliert, die zuvor nicht durch das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) abgedeckt war. 

Während das EU-ETS bereits seit 2005 als zentrales klimapolitisches Instrument energieintensive Industrien und Kraftwerke umfasst, erfolgt nun eine schrittweise Erweiterung auf weitere Sektoren: 

Mit der Einführung des EU-Emissionshandelssystems 2 (EU-ETS 2) plante die Europäische Union ab 2027 eine Harmonisierung und Vereinheitlichung der Regeln für alle Mitgliedstaaten. Gesetzliche Grundlage für das EU-ETS 2 ist in Deutschland die aktualisierte Fassung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG), welches im März 2025 in Kraft getreten ist. Damit sollte ein einheitlicher europäischer Preis für Zertifikate auch für Verkehr und Gebäude entstehen. Im November 2025 einigten sich jedoch die EU-Umweltminister auf eine Verschiebung des Starts des EU-ETS 2 auf das Jahr 2028.  Die für eine Verschiebung erforderlichen Bedingungen sind mittlerweile auf europäischer Ebene erfüllt, jedoch sind viele damit verbundene Fragen zum aktuellen Stand noch ungeklärt.

Hinweise zur Nutzung des Chatbots

Vielen Dank für die Nutzung unseres BEHG / TEHG Chatbots. Bitte beachten Sie, dass die hier erzeugten Antworten KI-generiert sind. Die Inhalte dienen lediglich der Information und ersetzen keine persönliche Rechtsberatung. Die Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Historie und Status Quo Klimapolitik

1997 wurde das Kyoto-Protokoll verabschiedet, in dessen Rahmen die Emissionsbeschränkungen bis 2020 für Industrieländer festgelegt wurden.

2015 verpflichteten sich 197 Staaten im Rahmen des Pariser Abkommens, die Erderwärmung auf „deutlich unter 2 Grad Celsius (im Vergleich zur vorindustriellen Zeit) und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen“.

Das globale Ziel der Klimaneutralität ist ein zentrales Anliegen der internationalen Klimapolitik. Es bedeutet, dass die Menge der ausgestoßenen Treibhausgase durch Maßnahmen zur Emissionsbeschränkung und durch die Bindung von CO₂, beispielsweise durch Aufforstung, ausgeglichen wird.  Viele Länder, einschließlich der EU, haben sich zur “Klimaneutralität bis 2025” verpflichtet. 

2005 führte die EU das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) auf Grundlage der Emissionshandels-Richtlinie ein, um große Emittenten aus den Sektoren Industrie und Energie zur Erreichung der gesetzten Ziele zu verpflichten. Derzeit befinden wir uns in der 4. Handelsperiode des EU-ETS 1, die von 2021 bis 2030 läuft.

Im Zuge des Pariser Abkommens verpflichtet sich die EU, den Ausstoß von Treibhausgasen bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern.

Im Juli 2021 trat das Europäische Klimagesetz in Kraft:

Die gesetzliche Verankerung eines ersten EU-Klimagesetzes machte die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 zum verbindlichen Ziel. Netto-Treibhausgasemissionen (d. h. die Emissionen nach Abzug des Abbaus) sollen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 gesenkt werden. Mit dem Gesetz sollen auch nach 2050 negative Emissionen erreicht werden.

Zwecks Erreichung dieses neuen Klimaziels für 2030 durch eine Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber 1990 - dem sog. „Fit for 55- Pakets“ - erfolgte eine Reform des EU-ETS. Im Dezember 2022 einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission darauf, den europäischen Emissionshandel auf weitere Sektoren auszuweiten, insbesondere auf die Bereiche Gebäude und Verkehr. Hierzu entstand das EU-Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2).

2040-Klimaziel:

Als Zwischenziel auf dem Weg zur Klimaneutralität hat die Europäische Kommission im Juli 2025 vorgeschlagen, ein EU-Klimaziel von 90 Prozent Emissionsminderungen bis 2040 im EU-Klimagesetz zu verankern (Vergleichsjahr: 1990). Ziel soll sein, Investoren und Unternehmen Planungssicherheit zu gewähren, Innovation zu ermöglichen und die Energieversorgungssicherheit in Europa zu stärken.

Das Ziel ist noch nicht in Kraft. Es muss noch vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten genehmigt werden. Während seitens einiger Mitgliedstaaten Widerstand bereits bekannt war,  sind die Positionen anderer Mitgliedstaaten noch nicht gefestigt.

Ebenfalls diskutierten die EU-Umweltminister im September 2025 über das 2040-Klimaziel. Eine geplante Entscheidung im September 2025 wurde verschoben; die Verhandlungen werden fortgesetzt.

2010 legte Deutschland erstmals ein Energiekonzept mit einem Treibhausgas-Reduktionsziel von -55 % bis 2030 (ggü. 1990) fest.

Das EU-ETS wurde in Deutschland seit 2011 hauptsächlich durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt, welches die EU-Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) in das deutsche Recht überführt und die jeweiligen Anpassungen der Richtlinie aufnimmt. Das TEHG wird regelmäßig novelliert, um die aktuellen EU- Vorgaben (Reform des EU-ETS 1 oder Einführung des EU-ETS 2) in nationales Recht zu überführen.  Die aktualisierte Fassung des TEHG ist am 5. März 2025 in Kraft getreten.

Eine Konkretisierung der Vorgaben aus der EU-Klimaschutzverordnung erfolgte durch das 2021 beschlossene Bundes-Klimaschutzgesetz. Es hat den Zweck, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten und geht freiwillig über die EU-Vorgaben hinaus:  das Ziel der Klimaneutralität wird um fünf Jahre auf 2045 vorgezogen.

Zusätzliche Zwischenziele:

  • Bis 2030: Mindestens 65 % Reduktion der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990.
  • Bis 2040: Mindestens 88 % Reduktion der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990.

Zusammenspiel EU-ETS und nEHS

Die beiden Systeme unterscheiden sich hinsichtlich des Anknüpfungspunktes sowie des Geltungsbereichs: 

Anknüpfungspunkt:

EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS): CO₂-Emissionen werden direkt bei den Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern erfasst, die für ihren eigenen CO₂-Ausstoß Berechtigungen erwerben müssen (Downstream-Emissionshandel).

Nationales Emisionshandelssystem (nEHS): Verschmutzungsrechte werden von Lieferanten fossiler Brennstoffe (z. B. Gas- oder Kohlelieferanten) in Form von Zertifikaten gekauft. Sie zahlen somit für die Emissionen, die beim Endverbrauchenden entstehen (Upstream-Emissionshandel).

Geltungsbereich:

EU-ETS: Konzentriert sich auf Großemittenten in der energieintensiven Industrie, Energieerzeugung und innereuropäischer Luftverkehr und Schifffahrt.

nEHS: Emissionen fossiler Brennstoffe, die durch deren Nutzung in Verkehr und Gebäuden oder Kleinindustrie verursacht werden. Das nEHS gilt für die Sektoren, die bisher nicht vom EU-ETS erfasst sind.

Das Brennstoffemissions­handelsgesetz (BEHG)

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist die Grundlage des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) und ist Bestandteil des im September 2019 veröffentlichten „Klimaschutzpaketes“. Damit wurden die ambitionierten Klimaschutzziele, denen sich Deutschland verpflichtet hat, gesetzlich verankert. 

Auf nationaler Ebene erfolgt eine umfassende Bepreisung für das Inverkehrbringen von Kraft- und Heizstoffen (z.B. Benzin, Diesel, Heizöl, Erd- und Flüssiggas, Biomasse).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für die Umsetzung des nEHS zuständig.

Die Intention des Gesetzgebers ist, mit dem BEHG eine kosten- und damit emissionsmindernde Verhaltensänderung durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen herbeizuführen. Die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung beim Verbraucher wird dadurch erzielt, dass die Lieferanten die entstehenden Kosten an ihre Kunden weitergeben.

Ein Großteil der Einnahmen fließt in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundesfinanzministeriums. Damit wird die Umstellung zu klimafreundlicheren Modernisierungen und die Energiewende finanziert. 

Grundsätzlich gilt: Sobald klimaschädliche Emissionen entstehen, werden entsprechende Brennstoffe in den nationalen Emissionshandel einbezogen. Dazu zählen Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und seit 2023 neben anderen auch Kohle.

Auch Biomasse, welche die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllt, ist betroffen. Seit 2024 werden auch Abfälle als Brennstoff erfasst.

Das BEHG ist im Dezember 2019 in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2021 stellen das BEHG sowie diverse Verordnungen, die dazu dienen, die Anwendung des BEHG zu präzisieren und umzusetzen, die Grundlage für den Handel mit nEHS-Zertifikaten für CO2-Emissionen aus Brennstoffen auf nationaler Ebene dar. Es verpflichtet die Inverkehrbringer von Brennstoffen diese nEHS-Zertifikate zu erwerben.

Nein. Mit der geplanten Einführung des EU-ETS 2 zum 01.01.2028 für die Bereiche Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren wird erwartet, dass sämtliche Sektoren künftig zunehmend europaweit einheitlich reguliert- und so der Emissionshandel weiter harmonisiert wird. Das EU- ETS 2 wird zudem schrittweise eingeführt (Berichtsphase 2024 – 2027, Regelbetrieb wird 2028 aufgenommen).

Das bedeutet jedoch nicht, dass das BEHG seine Gültigkeit verliert, sondern, dass es in den europäischen Rahmen integriert wird, um eine einheitliche Regulierung zu gewährleisten. 

Für bestimmte, noch nicht abschließend festgelegte Teilbereiche wird das BEHG in Deutschland weiterhin seine Gültigkeit behalten. Doppelbelastungen werden über Übergangs- und Verrechnungsregeln vermieden (§ 7, § 24 BEHG mit Verweis auf das TEHG).

Die Verpflichtungen im Rahmen des BEHG

Grundsätzlich sind alle natürlichen und juristischen Personen zur Teilnahme am nEHS verpflichtet, die auch Schuldner der Energiesteuer sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie um Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen.

Der „Inverkehrbringer“ eines Brennstoffes nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist der Lieferer, der an einen Endkunden liefert, der den Brennstoff aus dem Leitungsnetz entnimmt (Entstehung der Energiesteuer). Die Verantwortung ergibt sich demnach aus dem Energiesteuergesetz. Dies gilt, obwohl die CO2-Bepreisung keine Steuer ist!

Steuerschuldner ist gem. § 38 Abs. 2 EnergiesteuerG der Lieferer.

Somit sind alle Unternehmen, die im Besitz eines energiesteuerlichen Lieferernachweises sind, als Inverkehrbringer anzusehen.

Im Grundsatz lassen sich die Kunden in zwei Gruppen aufteilen:

  1. Kunden, für die der Verkäufer die Energiesteuer berechnet und abführt. Der Verkäufer gilt als Inverkehrbringer und ist somit verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen. Die Rechnung wird zusätzlich mit dem Aufpreis für Zertifikate beaufschlagt (typischerweise bei Belieferung von Endkunden durch Uniper).
  2. Kunden, die von der Energiesteuer befreit sind. Die Kunden führen die Energiesteuer selbst ab. Die Rechnung wird nicht mit dem Aufpreis für Zertifikate beaufschlagt - der Kunde selbst ist verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen (typischerweise bei der Belieferung von Weiterverteilern/Lieferanten durch Uniper).

Gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständiger Stelle hat der jeweilige Verantwortliche einmalige Pflichten wie z.B. Registrierung und Kontoeröffnung (nEHS-Register, Compliance-Konto).

Der jeweilige Verantwortliche hat auch wiederkehrende Pflichten, wie die Erstellung eines Überwachungsplans, Abgabe des Emissionsberichtes und der Erwerb von nEHS-Zertifikaten.

Der Überwachungsplan beschreibt, wie Brennstoff‑ und Emissionsmengen ermittelt werden. 

Er muss die Vorgaben der europäischen Monitoringverordnung für den Emissionshandel („MVO“) für EU-ETS 2 (§ 42 TEHG) bzw. BEHG/TEHG erfüllen und transparent, vollständig, vergleichbar, konsistent und genau sein.

Die MVO legt für EU-ETS 1 und EU-ETS 2 fest, wie Emissionen überwacht werden müssen (Methoden, Berechnungs- und Messvorschriften), wie Überwachungspläne und Emissionsberichte auszusehen haben und welche Pflichten (insb. Fristen) es gibt.

Die Erstellung des Überwachungsplans erfolgt ausschließlich elektronisch über das sog. Formular-Management-System (FMS) auf der Webseite der DEHSt.

Der Überwachungsplans ist genehmigungspflichtig.

Er ist fristgemäß bei der DEHSt einzureichen:

  • Für nEHS (BEHG): für 2024-2030 erstmalig bis 31.10.2023. Neue BEHG‑Verantwortliche 2024-2030: unverzüglich nach Eintritt der Pflicht. 
  • Für EU‑ETS 2: (inkl. Emissionsgenehmigung (§ 41 TEHG)) für die Berichtsphase 2024 -2026 bis 30.06.2025. 

    Neue EU‑ETS‑2‑Verantwortliche nach dieser Frist: unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des ersten auf Tätigkeitsaufnahme folgenden Kalendermonats.

Der Überwachungsplan ist nicht jährlich neu zu erstellen – er gilt fort. Allerdings müssen Änderungen (z. B. neue Brennstoffe, Messmethoden, Organisationsänderungen) unverzüglich nachgezogen und erneut genehmigt werden. Ein schlüssiges Datenmanagement- und Kontrollsystem (4‑Augen‑Prinzip, Plausibilitätsprüfungen etc.) ist im Plan zu beschreiben.

Ein Emissionsbericht ist ein jährlicher Bericht an die DEHSt über die tatsächlich verursachten bzw. verantworteten vollständigen CO₂‑Emissionen auf Basis des genehmigten Überwachungsplans.

Die Erstellung erfolgt ausschließlich elektronisch im sog. Formular-Management-System (FMS) auf der Webseite der DEHSt.

Der Bericht ist in der Regel vor Abgabe von einer Prüfstelle zu verifizieren.

Grundprinzip: Für jedes System, in dem ein Verpflichteter Teilnehmer ist, ist ein eigener Emissionsbericht abzugeben.

Er ist fristgemäß bei der DEHSt einzureichen:

  • Für nEHS (BEHG): jeweils zum 31.07. des Folgejahres (Bsp.: Emissionsbericht 2025: 31.07.2026).  
  • Für EU‑ETS 2 gemäß TEHG: jeweils zum 30.04. des Folgejahres, erstmals für das Berichtsjahr 2024. 

    Frist Emissionsbericht 2025 ausnahmsweise: 31.05.2026.

Man kann gleichzeitig berichtspflichtig im nEHS und EU-ETS 2 sein. Abgabepflicht für Zertifikate besteht aber bis einschließlich Berichtsjahr 2026 bzw. jetzt 2027(ursprünglich 2026, nach der Verschiebung des Inkrafttretens des EU-ETS 2: 2027) nur im nEHS. 

Im EU-ETS 2 ist es in dieser Phase nur Berichts- und Überwachungspflicht ohne Abgabe. Danach: keine Doppel-Abgabepflicht für dieselben Brennstoffe (entweder EU-ETS 2 oder verbleibendes nEHS)

Der Erwerb und die Abgabe von nEHS-Zertifikaten erfolgt entweder direkt an der European Energy Exchange AG (EEX) oder über einen Mittler - den sog. Intermediär - wobei die nEHS-Zertifikate auf das sog. Compliance-Konto des Verantwortlichen transferiert werden. Für jede Tonne CO₂, die emittiert wird, muss ein nEHS-Zertifikat abgegeben werden. Der BEHG-Verantwortliche ist verpflichtet, die Zertifikate bis zum 30. September des Folgejahres aus seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) auf das nationale Abgabekonto zu überweisen. Bei Zuwiderhandlungen drohen gemäß § 22 BEHG Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.

Bei dem nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) handelt es sich um eine elektronische Datenbank, das verschiedene Kontotypen unterstützt: 

Jeder Inverkehrbringer benötigt ein Compliance-Konto, das auf Antrag bei der DEHSt eröffnet wird. Hiermit können die Eintragung der Emissionen bis zum 31. Juli eines Jahres sowie die Erfüllung der Abgabepflicht bis zum 30. September eines Jahres erfüllt werden. Zum Halten und Transferieren von nEHS-Zertifikaten kann die Eröffnung eines Handelskontos beantragt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Konten.

Weitere Details hierzu sowie zu den Grundlagen für diese Prozesse sind der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) zu entnehmen.

Preisliche Auswirkungen des BEHG

In den Jahren 2021 – 2025 wurden die CO2-Zertifikate zum Festpreis gehandelt. Für 2026 gilt ein Preiskorridor zwischen 55 und 65 €/t CO2. Dies entspricht einem Preisaufschlag von 9,98 bis 11,79 €/MWh. 

Gemäß den ursprünglichen Regelungen sollten ab 2027 die Zertifikate einer freien Preisbildung am Markt unterliegen. Die Verschiebung des Starts des EU-ETS 2 auf das Jahr 2028 führt nun dazu, dass die Bepreisung im Jahr 2027 noch offen ist. 

Denkbar ist eine Koppelung an den EU-ETS 1 Preis. Hierfür wären keine Änderungen der deutschen Rechtsgrundlagen erforderlich. 

Jedoch wurde auf politischer Ebene bereits länger propagiert und im Mai 2026 per Kabinettsbeschluss entschieden, dass eine Verlängerung der „2026-er Korridorphase“ um ein Jahr gelten soll. Hierfür sind jedoch Aktualisierungen der deutschen Rechtsgrundlagen (TEHG, BEHG oder BEHV) erforderlich. Entsprechende Verschriftlichung und Anpassungen dieser Rechtsgrundlagen stehen jedoch noch aus.

Der Zertifikatspreis in Höhe von Euro/ Tonne ergibt sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in seiner geltenden Fassung (siehe Grafik oben).

Für den nächsten Schritt - die Umrechnung von Euro/Tonne zu Cent/kWh - ist nicht das BEHG, sondern die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) heranzuziehen. Die Umrechnung ergibt sich wie folgt:

Die Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen sind der Anlage 2 zur EBeV 2030 (für Erdgas: Nr. 6, Teil 4) zu entnehmen. Der dort aufgeführte Umrechnungsfaktor beträgt 3,2508 GJ/MWh. Der dort ebenfalls angegebene Emissionsfaktor beträgt 0,0558 t CO2/GJ. Dies entspricht 182 g CO2/kWh auf die brennwertbezogene Kilowattstunde der Erdgasabrechnung. Hieraus lässt sich für 2025 ein Aufpreis in Höhe von 9,98 €/ MWh (netto) ableiten.

Die so genannte Nachkaufregelung in § 10 Abs. 2 S. 3 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) besagt, dass Verantwortliche bis zu 10 % der in einem der Jahre 2021 - 2025 erworbenen nEHS-Zertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben können. Maßstab für die Ermittlung dieser 10 % ist gemäß § 10 Abs. 1 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) die Menge der Emissionszertifikate, die sich am jeweiligen Ende des Jahres auf dem jeweiligen Compliance-Konto befindet.

Grundsätzlich ja, aber der BEHG-Verantwortliche hat Möglichkeiten eine CO2-Pflicht zu vermeiden:

Die Treibhausgasminderungsverpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 („EBeV 2030“) regeln die Nachhaltigkeitsnachweisführung für abzugsfähiges Biomethan. Wenn die Treibhausgasberechnung auf Basis der Standardwerte ergibt, dass der Emissionswert des Biomassebrennstoffs über die gesamte Lieferkette 21,6 g/MJ nicht überschreitet, gilt die Treibhausgasminderungspflicht als erfüllt und diese Emissionen als nachhaltig und sind von den Gesamtemissionen abzugsfähig. 

Ergänzend dazu erlaubt der Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) (Stand: November 2025) in Abschnitt 6.6.2.4 für Biomethan, das in EEG-Anlagen verwendet wird, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachweisvereinfachung. Vor diesem Hintergrund erkennt die DEHSt Biomethan, das nachweislich eine Förderung nach dem EEG erhalten hat im nationalen Emissionshandelssystem an. Hierzu hat der BEHG-Verantwortliche bei der DEHSt eine so genannte Eigenerklärung einzureichen.

Im Jahr 2026 wird der Zertifikatspreis im Korridor zwischen 55 und 65 €/t CO2 liegen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Der jeweilige Preis kommt durch ein Versteigerungsverfahren zustande. Innerhalb dieser vorgegebenen Spanne bildet sich der Preis je nach Nachfrage am Markt.

Weitere Regelungen für die Veräußerung sowie Versteigerung von Emissionszertifikaten (z.B. Versteigerungsverfahren sowie Versteigerungstermine) für das Jar 2026 sind der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) zu entnehmen, die am 16. September 2025 in Kraft getreten sind. 

Die Versteigerungen im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) werden nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde und geschlossenem Orderbuch (ohne Einsicht in die Gebote anderer Bieter) durchgeführt. Im Preiskorridor beträgt der Mindestgebotspreis 55 Euro und der Höchstgebotspreis 65 Euro (§ 12 Absatz 1 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)). Je Auslieferungskonto ist die Gesamtgebotsmenge an einem Versteigerungstermin auf 50 Prozent der angebotenen Versteigerungsmenge begrenzt.

Es wird eine sog. Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 geben. Diese ergibt sich aus der jährlichen Emissionsmenge (Cap) für das Jahr 2026, zuzüglich der Erhöhungsmenge für 2026 und abzüglich des Zusatzbedarfs für die Jahre 2021 bis 2025 (§ 11 Absatz 1 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)). 

Die Gesamtversteigerungsmenge im nEHS für das Jahr 2026 wurde am 28.04.2026 auf der Seite der DEHSt veröffentlicht und beträgt 192.085.240 nationale Emissionszertifikate.

Gemäß § 14 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) wird nach der vollständigen Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge eine so genannte Überschussmenge verkauft. Hierfür gilt ein Überschussmengenpreis von 68€ pro Emissionszertifikat

Die Verkaufsmenge je Termin ist unbeschränkt.

Ja, § 15 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) regelt den Verkauf der so genannten Nachkaufmenge. Demnach kann die noch zu beauftragende Stelle im Jahr 2027 bis zum 31.08. weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 verkaufen. Der Nachkaufmengenpreis beträgt 70€ pro Emissionszertifikat. 

Verantwortliche können – entsprechend der bisherigen Regelung – bis zu 10% der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht für das Jahr 2026 erwerben. 2026er nEHS-Zertifikate können nur zur Erfüllung der Abgabeverpflichtungen im Berichtsjahr 2026 und den Vorjahren genutzt werden.

Der Verkauf an der European Energy Exchange AG (EEX)

Für die Teilnahme am Verkauf ist ein Konto im nEHS-Register nötig. Des Weiteren wird eine Zulassung für die European Energy Exchange AG (EEX) benötigt, um dort direkt nEHS-Zertifikate zu erwerben oder es kann ein so genannter Intermediär  mit dem Kauf von nEHS-Zertifikaten beauftragt werden. Es gibt zahlreiche Unternehmen, die als Intermediär einen Marktzugang für den Erwerb von nationalen Emissionszertifikaten bereitstellen. 

Gemäß § 8 Absatz 2 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die beauftragte Stelle berechtigt, für die Durchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen.

Pro erworbenem Emissionszertifikat mit der Jahreskennung 2026 fällt ein Transaktionsentgelt in Höhe von 0,0059 EUR (zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer) an.

Dieses Entgelt stellt daher auch für uns einen zusätzlichen externen Kostenbestandteil dar, den wir an Sie in gleicher Höhe weiterreichen müssen, sofern Ihnen CO2 Kosten in Rechnung gestellt werden. Zwecks Vereinfachung stellen wir dieses Transaktionsentgelt einmal jährlich in der Januar Rechnung für die Lieferung des Monats Dezember in Rechnung.

Darüber hinaus gibt es keine fixen Entgelte oder Gebühren.

Die EEX hat die Versteigerungsmengen je Termin im Veräußerungskalender 2026 aktualisiert. Die Versteigerungen der nEHS-Zertifikate mit Jahreskennung 2026 in einem Preiskorridor (55 bis 65 Euro) werden einmal wöchentlich (mittwochs) an der EEX für jeweils zwei Stunden von 13:00 bis 15:00 Uhr stattfinden. 

Der erste Versteigerungstermin im Jahr 2026 findet am 01.07.2026 statt. Der voraussichtlich letzte Termin für das Jahr ist am 28.10.2026 geplant.

Pro Auktion werden 10.671.000 nEHS-Zertifikate angeboten.
Liegt der Zuschlagpreis bei 65 Euro, kann die Menge pro Termin auf das Doppelte steigen („65-Euro-Regel“); die zusätzliche Menge wird von der restlichen Gesamtmenge abgezogen. Sinkt diese unter das Dreifache der regulären Auktionsmenge, gibt es nur noch zwei weitere Termine. Bei durchgehender Anwendung der Regel würde die letzte Auktion am 09.09.2026 stattfinden. Änderungen im Kalender veröffentlicht die EEX.

Die Verkäufe der 2026er nEHS-Zertifikate zum Überschussmengenpreis werden vom 03.11.2026 bis voraussichtlich zum 03.12.2026 zweimal wöchentlich (dienstags und donnerstags) für jeweils sechs Stunden von 09:00 bis 15:00 Uhr an der EEX stattfinden. 

Bin ich betroffen?

In diesem Verhältnis wird der CO2-Preis für nEHS-Zertifikate berechnet und der Erdgasrechnung als zusätzlicher Bestandteil aufgeschlagen. Diese Position wird als Nettoposition als „CO2 Zertifikate“ ausgewiesen. Der zu zahlende Betrag für 2026 ergibt sich aus der Umrechnung aus 65 €/t CO2 (11,79 €/MWh) multipliziert mit der Menge in kWh.

In diesem Verhältnis wird der CO2-Preis für nEHS-Zertifikate nicht berechnet. Ihre Erdgasrechnung enthält keinen zusätzlichen Preisbestandteil, solange Sie Ihren Status als Lieferer nicht verlieren. In Ihrer Rechnung weisen wir die relevanten CO2-Mengen mit einem Preis von 0,00 EUR aus.

In Ihrer Rolle als Lieferer sind Sie der Verantwortliche i.S.d. Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Somit sollten Sie Ihre Rechnungen an Ihre Endkunden mit diesem Preisbestandteil versehen und die Kosten an Ihre Kunden weitergeben.

Im Stromsektor gibt es bereits einen Mechanismus zur CO2-Bepreisung: das EU- Emissionshandelssystem (EU-ETS). In diesem müssen Kraftwerksbetreiber und Industrieunternehmen Zertifikate für jede Tonne ausgestoßenes CO2 erwerben. Elektrische Energie ist von der CO2-Bepreisung durch das BEHG nicht betroffen. Daher bleibt Ihre Stromrechnung unverändert und enthält keinen zusätzlichen Preisbestandteil.

Nein. Um eine Doppelbelastung durch das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) und das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) zu verhindern, gibt es im BEHG zwei Mechanismen:

Erste Variante: Ex-ante-Verrechnung:

Das BEHG sieht vor, Doppelbelastungen möglichst vorab zu vermeiden. Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) beinhaltet Regelungen mit der Folge, dass ein Lieferer - wie Uniper - eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann. 

Der Kunde meldet auf Basis einer vertraglichen Regelung mit Uniper diese Mengen, damit Uniper nEHS-Zertifikate entsprechend der gemeldeten Höhe nicht erwerben und dem Kunden nicht in Rechnung stellen muss.

Zweite Variante: Ex-post-Kompensation:

In Fällen, in denen eine Vorab-Verrechnung nicht möglich ist, können EU-ETS-Anlagenbetreiber eine nachträgliche Kompensation gemäß § 11 Absatz 2 BEHG in Verbindung mit der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) beantragen.

Als Kunde mit eigenen EU-ETS Anlagen steht Ihnen auf der Kunden-Plattform „Uniper Digital“ ein nützliches Service-Modul „EU-ETS Portal“ kostenfrei zur Verfügung. Damit wickeln Sie Ihre Prognosen von EU-ETS Verbrauchsmengen schnell und selbständig ab und vermeiden dadurch zusätzliche BEHG-Kosten.

Gut zu wissen: Ihre Prognosewerte können Sie bei Bedarf anpassen, so dass die resultierenden Änderungen zeitnah von uns im Zuge einer monatlich rollierenden Nachberechnung an Sie verrechnet werden.

Ihre Vorteile:

  • Mit der intuitiven Benutzerführung bekommen Sie eine effiziente Unterstützung beim EU-ETS-Meldeprozess.
  • Dank automatischer Reminder-E-Mails behalten Sie stets alle wichtigen Meldefristen im Blick.

Die Carbon Leakage Verordnung (BECV)
 

Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung von Produktionen in Länder mit weniger strengen Umweltauflagen. Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) ist seit 2021 in Kraft.  Ziel ist es, Unternehmen in Sektoren, die vom nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) stark betroffen sind, vor Wettbewerbsnachteilen durch die CO2-Bepreisung und so die Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland zu schützen.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist als zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel für die Umsetzung und die Antragsverfahren nach der BECV zuständig.

Leider nein. Betroffene Unternehmen können je nach Sektorenzugehörigkeit und Emissionsintensität jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres (frühestens aber zu Jahresbeginn) einen Antrag auf Kompensation bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen.

Durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) können betroffene Unternehmen unzumutbare finanzielle Härten erfahren und theoretisch unter die Härtefallregelung gem. § 11 Abs 1 BEHG fallen.

Um in solchen Einzelfällen finanzielle Belastungen für Unternehmen zu vermeiden, die indirekt von der Einführung des BEHG betroffen sind, wurde 2023 die “Richtlinie zur BEHG-Härtefallkompensation” erlassen. 

Weitergehende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung der Richtlinie sowie in dem aktuellen Leitfaden „BEHG-Härtefallkompensation“ der DEHSt, Stand: Mai 2025 (Links siehe unten).

EU-Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2)

Das EU-ETS 2 ist das neue und eigenständige europäische Emissionshandelssystem für die Sektoren Gebäude, Straßenverkehr und Brennstoffe in bestimmten Industrien. Entsprechend zum nationalen Emissionshandel (nEHS) ist der EU-ETS 2 ein sogenanntes Upstream-System. 

Ziel ist die signifikante Reduktion von Treibhausgasemissionen – insbesondere CO₂ – in der Europäischen Union, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

Hierzu wird ein jährliches Cap für die zulässigen Emissionen aller erfassten Sektoren festgelegt. Die Zuteilung der Emissionsrechte erfolgt ausschließlich über Auktionen; kostenlose Zuteilungen sind im Gegensatz zum klassischen EU-ETS nicht vorgesehen.

Unternehmen, die unter das EU-ETS 2 fallen (z.B. Energieversorger, Industrieanlagen, Luftfahrt), müssen für jede emittierte Tonne CO₂ ein Zertifikat erwerben. Der Handel mit Emissionszertifikaten ermöglicht es Unternehmen, überschüssige Zertifikate zu veräußern oder bei Bedarf zusätzliche Zertifikate zuzukaufen. Dadurch entsteht ein ökonomischer Anreiz, Emissionen durch Effizienzsteigerungen oder den Einsatz klimafreundlicher Technologien zu reduzieren.

Das Cap wird jährlich abgesenkt, um die Emissionsminderungsziele der EU zu erreichen. Die Preisbildung erfolgt durch Angebot und Nachfrage am Markt, was eine effiziente Allokation der Emissionsrechte sicherstellt und einen CO₂-Preis etabliert, der Investitionen in Dekarbonisierungstechnologien fördert. 

Die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ist am 6. März 2025 in Kraft getreten. Europarechtliche Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie, EHRL) vom 10. Mai 2023, die um Regelungen für den EU-ETS 2 erweitert wurde.

Zusätzlich wurden folgende EU-Verordnungen erlassen, die unmittelbar und in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten: Die EU-Monitoring-Verordnung (2018/2066) (zur Regelung der Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im EU-ETS und EU-ETS2) oder die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (2018/2067) (zur Regelung der Akkreditierung der Prüfstellen und Anforderungen an die Verifizierung von Emissionsberichten im EU-ETS und EU-ETS2).

Da es sich um ein Upstream-System handelt, sind zur Teilnahme nicht die Verbraucher von fossilen Brennstoffen verpflichtet, sondern die Großhändler von Brennstoffen - zum Beispiel Gashändler - oder Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe im Anwendungsbereich des EU-ETS 2 in Verkehr bringen. Verpflichtet sind also als „Verantwortliche“ alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die als Schuldner der Energiesteuer in den Tatbeständen gemäß § 3 Nummer 19 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) (Inverkehrbringen von Brennstoffen) definiert sind. Da der Maßstab für die Verpflichtung zur Teilnahme am EU-ETS2 sehr ähnlich zu der unter BEHG ist, wird ein Großteil der BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS2 zu den Verpflichteten zählen.

Wie unter dem BEHG sind auch im EU-ETS 2 grundsätzlich energiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe von der Berichts- und Abgabepflicht erfasst. Im Vergleich zum aktuellen Anwendungsbereich des BEHG sind im EU-ETS2 mehr energiesteuerpflichtige Brennstoffe einbezogen.

Für die seitens Uniper angebotenen und diesbezüglich relevanten Commodities Erdgas und Biomethan ergibt sich hiermit unter EU-ETS 2 keine Änderung im Vergleich zum BEHG.

Ein grundsätzlicher Unterschied zum nEHS besteht darin, dass der Anwendungsbereich des EU-ETS 2 auf bestimmte Nutzungen der Brennstoffe eingeschränkt ist, das heißt auf den Brennstoffverbrauch in den Sektoren Gebäude, Straßenverkehr sowie weiteren spezifischen Sektoren. 

Also sind grundsätzlich diejenigen Brennstoffe im EU-ETS 2 erfasst, welche Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und  3 EnergieStG darstellen, in Verkehr gebracht wurden und auch in den genannten Sektoren verwendet werden.

Ja. Als Tätigkeit im EU-ETS 2 gilt das Inverkehrbringen von Brennstoffen (Upstream) in Verbindung mit der Verwendung dieser Brennstoffe (Downstream) im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren. Unter “Verwendung” versteht man eine Tätigkeit im Brennstoffemissionshandel nach Anhang Teil B Abschnitt 2 TEHG.

Das EU-ETS 2 stellt damit grundsätzlich ein Upstream-System dar, welches mit Elementen eines Downstream-Systems kombiniert wird. 
Im Unterschied zum nEHS/BEHG ist also das Inverkehrbringen eines Brennstoffs im EU-ETS 2 nicht alleiniges Tatbestandsmerkmal.

Im November 2025 einigten sich die EU-Umweltminister auf eine Verschiebung des Starts des EU-ETS 2 auf das Jahr 2028.  

Die für eine Verschiebung erforderlichen Bedingungen sind auf europäischer Ebene erfüllt: konkret erfolgte die Zustimmung des EU-Rates am 05.11.2025 sowie des EU-Parlaments am 13.11.2025. Die erforderliche so genannte Trilog-Verhandlung fand am 09./10.12.2025 statt. 

Die Umsetzung des Emissionshandels ab dem Jahr 2027 steht jedoch noch aus, insbesondere die Bepreisung der Zertifikate. Ohne Änderung der zugrundeliegenden Rechtgrundlagen (TEHG, BEHG oder BEHV) wäre eine Koppelung an den EU-ETS 1 Preis im Wege einer so genannten „Fiktion“ vorgesehen.

Jedoch wurde auf politischer Ebene bereits länger diskutiert und im Mai 2026 dann per Kabinettsbeschluss entschieden, dass eine Verlängerung der „2026-er Korridorphase“ um ein Jahr erfolgen soll. 

Für diesen Fall sind jedoch Anpassungen der deutschen Rechtsgrundlagen inklusive Details zu den Nachkaufregelungen erforderlich, die noch ausstehen. Laut Information des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) vom 26.06.2026 sei eine Novelle des BEHG geplant; ein entsprechender Referentenentwurf befinde sich derzeit im Kanzleramt. Die Anhörung von Verbänden und Ländern soll zeitnah beginnen, der Kabinettsbeschluss sei für den 12.08.2026 vorgesehen. Nach der Beratung im Bundesrat im September und der Befassung im Bundestag im Oktober werde mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Mitte November 2026 gerechnet.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung am 24.06.2026 den Entwurf einer Verordnung zur Ablösung der Emissionshandelsverordnung 2030 zur Umsetzung des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024 beschlossen. Das Inkrafttreten wird für Juli 2026 erwartet.

Hinsichtlich der aktuellen Berichtsphase im EU-ETS 2 bedeutet die Verschiebung praktisch, dass diese bis einschließlich 2027 verlängert wird. Entsprechend gelten im Zeitraum 2024 bis 2027 parallel zur Berichtspflicht im EU-ETS 2 weiterhin die Berichts- und Abgabepflichten im nEHS nach dem BEHG.

Wir werden unsere Internetseiten zum EU-ETS 2 aktualisieren, sobald es weitere offizielle Informationen gibt.

Unser Angebot

Uniper bietet Dienstleistungen im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS), des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) sowie des künftigen EU-Emissionshandelssystems 2 (EU-ETS2) an. Uniper unterstützt dabei Unternehmen bei der Einhaltung relevanter Vorschriften sowie der Optimierung ihres CO2-Managements und Portfolios. 

Einige unserer Dienstleistungen:

  • Monitoring und Reporting: Kontinuierliche Überwachung und Berichterstattung der CO2-Emissionen.
  • Unterstützung bei der Erstellung und Einreichung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten.
  • Begleitung bei externen Audits und Durchführung interner Audits zur Vorbereitung auf externe Verifizierungen.
  • Expertise und Unterstützung bei Fragen zur Genehmigung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
  • Entwicklung von Strategien zur Reduktion von CO2-Emissionen und zur Optimierung Ihres Portfolios.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Unser Expertenteam sowie Ihre direkten Sales Manager stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen:

BEHG:

Gesetz über den nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/behg

 

EBeV 2030:

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030) vom 21. Dezember 2022.

https://www.gesetze-im-internet.de/ebev_2030

 

BEHV:

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV) vom 17.Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/behv

 

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG Carbon-Leakage-Verordnung - BECV) BECV Ausfertigungsdatum: 21.07.2021 Vollzitat: "BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129)",

https://www.gesetze-im-internet.de/becv

 

BEHG-Härtefallkompensation:

Bundesanzeiger: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz „BEHG-Härtefallkompensation“ Vom 17. Juli 2023

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/tWCauXkNxk7VDmpq0ea/content/tWCauXkNxk7VDmpq0ea/BAnz%20AT%2026.07.2023%20B1.pdf?inline 

 

Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG)

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG), Ausfertigungsdatum: 08.12.2010, (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I S. 412) geändert worden ist"

https://www.gesetze-im-internet.de/ekfg/BJNR180700010.html  

 

Europäisches Klimagesetz:

VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1119&from=FR

 

Bundes-Klimaschutzgesetz:

Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBL- 2024 I Nr. 235) geändert worden ist. 

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?tartbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3905.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3905.pdf%27%5D__1686999206560

 

EU-ETS Richtlinie:

RICHTLINIE (EU) 2023/959 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023L0959 

 

TEHG:

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)

https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/BJNR0460B0025.html 

 

EU-Monitoring-Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R2493 

 

Akkreditierungs- und Durchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1321/oj?locale=de 

 

EEX Verkauf von Zertifikaten

https://www.eex.com/en/trading-resources/trading-information/calendar#15349

 

Leitfaden zum Anwendungsbereicht sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen - Nationales Emissionshandelssystem 2023 bis 2030

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/nehs-leitfaden-monitoring-2023-2030.pdf?__blob=publicationFile&v=20

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