I. Allgemeine Informationspflichten

Die Bundesregierung hat im Anschluss an die Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 („Dezember-Soforthilfe“) auf Grundlage des Gesetzes über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) folgende weitere Gesetze beschlossen:

Gesetz zur Einführung einer Strombremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“)

und

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“).

Beide Gesetze - auch „Energiepreisbremsen“ genannt - sind im Wesentlichen am 24.Dezember 2022 in Kraft getreten.

Die Bundesregierung setzt mit diesen Gesetzen den zweiten Teil der Empfehlung des Abschlussberichts „Sicher durch den Winter“ der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 um.

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sorgt die Bundesregierung 2023 für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preise werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt.

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten jedoch rückwirkend ab Januar 2023. Zunächst beschränkt sich die Dauer beider Bremsen bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, diese bis Ende April 2024 zu verlängern.

Formulare für die finale Selbsterklärung zur Mitteilung der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen von Unternehmen an die Lieferanten

Unternehmen, die ihren Lieferanten eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben und/oder deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in mindestens einem Monat überschritten hat, sind zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG an all ihre Lieferanten von Strom, Erdgas und Wärme verpflichtet. Unternehmen, die ihren Lieferanten eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG über den Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen sollten ihren Lieferanten eine finale Selbsterklärung übermitteln. Für die finale Selbsterklärung eines Unternehmens nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG steht Ihnen hier das obligatorisch zu verwendende Formular zum Download bereit.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

In Kurzform: jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem mit leitungsgebundenen Erdgas belieferten Letztverbraucher einen Entlastungsbetrag gutzuschreiben.

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr beträgt der Referenzpreis 12 Cent pro Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent gilt der niedrigere Preis. Maßstab für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.

Die Gaspreisbremse soll ebenfalls der Industrie helfen. Hier wird der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs. Auch hier gilt: Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Für Krankenhäuser gelten dieselben Konditionen wie für Industrie.

Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis der aktuellen Tarife. Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Dank der Energiepreisbremsen kann die Kostenbelastung spürbar gesenkt werden, sie wird jedoch im Vergleich zu früheren Jahren höher bleiben. Auch während der Dauer der Energiepreisbremsen haben Energiesparmaßnahmen mithin kostenmindernden Nutzen, sind nachhaltig und solidarisch. Uniper unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, einen verringerten Energieverbrauch zu erreichen.

Uniper setzt die Maßgaben entsprechend der gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung der Höchstgrenzen in Einklang mit der Beihilfegenehmigung der EU-Kommission vom 21. Dezember 2022 um.

 

Weitergehende Informationen finden Sie unter:

Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG): Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag

Basisversorgung zu günstigeren Preisen, Die Bundesregierung: Strom- und Gaspreis: günstigere Versorgung | Bundesregierung

ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, „Sicher durch den Winter“, Abschlussbericht, 31.10.2022:

Sicher durch den Winter – Abschlussbericht ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme (bmwk.de)

FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse: 221223_FAQ_Gaspreisbremse (bmwk.de)

Differenzpreisanpassungsverordnung ab 01.05.2023: BMWK - Bundeskabinett beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen (bmwk.de)

II. Umsetzung der Gaspreisbremse bei Uniper 

Bin ich betroffen? Was muss ich tun ?

Dann müssen Sie Ihre Entlastung direkt beantragen. Das Antragsportal https://gaswaermepreisbremse.pwc.de/  für die Vorauszahlungen der Lieferanten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland steht seit Anfang Januar 2023 zur Verfügung.

Eine erneute Registrierung für die Gaspreisbremse ist nicht notwendig. 

Allerdings benötigen wir für die korrekte Kalkulation Ihres Betrages noch einmal zusätzliche Informationen von Ihnen, wenn Sie seit dem 01.01.2021 nicht durchgängig von Uniper versorgt wurden. Bitte melden Sie uns den Verbrauch Ihrer RLM-Entnahmestelle für das Kalenderjahr 2021. Am einfachsten entnehmen Sie diesen aus der Rechnung Ihres Vorversorgers. Hier geht es zum Formular.

Wenn Sie sich nicht bei uns für die Soforthilfe Dezember registriert haben, melden Sie sich bitte unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2023 bei uns. Jede RLM-Entnahmestelle muss dabei separat gemeldet werden (siehe Antrag). Hier geht es zum Formular.

Nein, es besteht kein weiterer Handlungsbedarf (Ausnahme zugelassenes Krankenhaus, hier geht es zum Formular). Wir werden die Gaspreisbremse in der Turnusrechnung berücksichtigen.

Wir sind verpflichtet die SLP Abschlagspläne im Rahmen der Gaspreisbremse anzupassen. Sollten Sie keine Anpassung der Abschlagspläne wünschen, so lassen Sie uns das bitte spätestens bis 15.02.23 über folgendes Formular wissen: zum Formular für den Verzicht auf die Anpassung der Abschlagspläne

Die Gaspreisbremse 2023 müssen Sie aktiv beantragen. Um Ihre Anspruchsberechtigung sowie Ihren Entlastungsbetrag korrekt zu ermitteln bitten wir Sie um Ihre Mitwirkung. Für alle RLM-Entnahmestellen muss je RLM-Entnahmestelle eine separate Meldung gemacht werden. Bitte nutzen Sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2023 (KWK-Anlagen gemäß §10 Ziff. 4 EWPBG bis zum 01.03.2023), das nachfolgende Formular hierzu:

 

Antrag zum Erhalt der Gaspreisbremse oder Ablehnung der Entlastungen

Die Gaspreisbremse 2023 müssen Sie in den meisten Fällen beantragen. Aber auch sonst bitten wir um Ihre Mithilfe (gemäß § 21 EWPBG) Für alle RLM-Entnahmestellen muss je RLM-Entnahmestelle eine separate Meldung gemacht werden. Bitte füllen Sie dafür nachfolgendes Formular aus:

Antragsteller

Beantragung oder Ablehnung der Gaspreisbremse

Möchten Sie die gesetzlich gewährte Gaspreisbremse beantragen?

Weitere Fragen

Haben Sie für die o.g. RLM-Lieferstelle eine Soforthilfe Dezember Gas beantragt bzw. waren Sie dazu berechtigt?
Handelt es sich bei der o.g. RLM Lieferstelle um ein zugelassenes Krankenhaus?
Handelt es sich bei o.g. RLM Lieferstelle um Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen und die Entlastungssumme des Unternehmens liegt bei über 2 Millionen €?
Handelt es sich bei der o.g. RLM Lieferstelle um eine Lieferstelle, die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert ist?
Betreiben Sie eine KWK-Anlage zu o.g. Lieferstelle?
Wird der aus der KWK-Anlage erzeugte Strom an Dritte veräußert oder Kondensationsstrom produziert?
Bestehen separate vertragliche Vereinbarungen über die Netznutzung oder den Messstellenbetrieb?
Gegen unser Unternehmen / gegen den Wirtschaftszweig wurden Sanktionen der Europäischen Union verhängt.

Fremdbelieferung

Wurde diese Lieferstelle das komplette Kalenderjahr 2021 von Uniper mit Gas beliefert?

Sofern Sie in 2021 nicht durchgängig von uns beliefert wurden, benötigen wir bei der Erfassung Ihrer Verbrauchsmengen Ihre Mithilfe (ansonsten können wir Ihren Entlastungsbetrag nicht berechnen). Bitte tragen Sie hier Ihren Erdgasverbrauch und den Zeitraum in 2021 ein, in dem Sie NICHT von Uniper versorgt wurden:

kWh

Angaben zu Ihrer Lieferstelle

Hinweis: Diese finden Sie auf ihrer Rechnung.
HINWEIS: Diese finden Sie auf ihrer Rechnung oder in der Vertragsanlage "Standortliste".
Gelten für Ihr Unternehmen (einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen) Höchstgrenzen laut §18EWPBG?
€ pro Jahr
€ pro Jahr
Eingabe der vorläufigen absoluten Höchstgrenzen 2023

Vorläufig zutreffende Höchstgrenze der o.g. Lieferstelle absolut (individuelle Höchstgrenze 2023) je Monat

Monatswerte
€ pro Monat

Wichtiger Hinweis:

Die Entlastungsbeträge stehen aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Einverständniserklärung

Nach absenden des Antrags erhalten Sie eine automatische Bestätigungsemail. Bitte bewahren Sie diese für Ihre Dokumentationszwecke auf.

Zur Übermittelung Ihrer individuell durch die Prüfbehörde bescheinigten Höchstgrenzen nutzen Sie bitte die Adresse: [email protected]. Zur besseren Abwicklung bitten wir Sie hier um die Nennung Ihres Vertragskontos sowie der Marktlokationsnummer.

Mit einem "*" gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Unsere globale Präsenz

Wir verstärken weiterhin unsere Präsenz in Schlüsselmärkten, entwickeln innovative Lösungen und erwerben Unternehmen in prioritären Bereichen. Die Lösungen von Uniper werden in über 100 Ländern verkauft und wir sind derzeit in über 40 Ländern tätig.