I. Allgemeine Informationspflichten
Die Bundesregierung hat im Anschluss an die Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 („Dezember-Soforthilfe“) auf Grundlage des Gesetzes über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) folgende weitere Gesetze beschlossen:
Gesetz zur Einführung einer Strombremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“)
und
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“).
Beide Gesetze - auch „Energiepreisbremsen“ genannt - sind im Wesentlichen am 24.Dezember 2022 in Kraft getreten.
Die Bundesregierung setzt mit diesen Gesetzen den zweiten Teil der Empfehlung des Abschlussberichts „Sicher durch den Winter“ der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 um.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sorgt die Bundesregierung 2023 für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preise werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten jedoch rückwirkend ab Januar 2023. Zunächst beschränkt sich die Dauer beider Bremsen bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, diese bis Ende April 2024 zu verlängern.
Wie funktioniert die Gaspreisbremse?
In Kurzform: jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem mit leitungsgebundenen Erdgas belieferten Letztverbraucher einen Entlastungsbetrag gutzuschreiben.
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr beträgt der Referenzpreis 12 Cent pro Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent gilt der niedrigere Preis. Maßstab für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.
Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.
Die Gaspreisbremse soll ebenfalls der Industrie helfen. Hier wird der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs. Auch hier gilt: Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Für Krankenhäuser gelten dieselben Konditionen wie für Industrie.
Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis der aktuellen Tarife. Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Dank der Energiepreisbremsen kann die Kostenbelastung spürbar gesenkt werden, sie wird jedoch im Vergleich zu früheren Jahren höher bleiben. Auch während der Dauer der Energiepreisbremsen haben Energiesparmaßnahmen mithin kostenmindernden Nutzen, sind nachhaltig und solidarisch. Uniper unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, einen verringerten Energieverbrauch zu erreichen.
Uniper setzt die Maßgaben entsprechend der gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung der Höchstgrenzen in Einklang mit der Beihilfegenehmigung der EU-Kommission vom 21. Dezember 2022 um.
Weitergehende Informationen finden Sie unter:
Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG): Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag
Basisversorgung zu günstigeren Preisen, Die Bundesregierung: Strom- und Gaspreis: günstigere Versorgung | Bundesregierung
ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, „Sicher durch den Winter“, Abschlussbericht, 31.10.2022:
Sicher durch den Winter – Abschlussbericht ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme (bmwk.de)
FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse: 221223_FAQ_Gaspreisbremse (bmwk.de)
II. Umsetzung der Gaspreisbremse bei Uniper
Bin ich betroffen? Was muss ich tun ?
Dann müssen Sie Ihre Entlastung direkt beantragen. Das Antragsportal https://gaswaermepreisbremse.pwc.de/ für die Vorauszahlungen der Lieferanten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland steht seit Anfang Januar 2023 zur Verfügung.
Eine erneute Registrierung für die Gaspreisbremse ist nicht notwendig.
Allerdings benötigen wir für die korrekte Kalkulation Ihres Betrages noch einmal zusätzliche Informationen von Ihnen, wenn Sie seit dem 01.01.2021 nicht durchgängig von Uniper versorgt wurden. Bitte melden Sie uns den Verbrauch Ihrer RLM-Entnahmestelle für das Kalenderjahr 2021. Am einfachsten entnehmen Sie diesen aus der Rechnung Ihres Vorversorgers. Hier geht es zum Formular.
Wenn Sie sich nicht bei uns für die Soforthilfe Dezember registriert haben, melden Sie sich bitte unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2023 bei uns. Jede RLM-Entnahmestelle muss dabei separat gemeldet werden (siehe Antrag). Hier geht es zum Formular.
Nein, es besteht kein weiterer Handlungsbedarf (Ausnahme zugelassenes Krankenhaus, hier geht es zum Formular). Wir werden die Gaspreisbremse in der Turnusrechnung berücksichtigen.
Wir sind verpflichtet die SLP Abschlagspläne im Rahmen der Gaspreisbremse anzupassen. Sollten Sie keine Anpassung der Abschlagspläne wünschen, so lassen Sie uns das bitte spätestens bis 15.02.23 über folgendes Formular wissen: zum Formular für den Verzicht auf die Anpassung der Abschlagspläne
Die Gaspreisbremse 2023 müssen Sie aktiv beantragen. Um Ihre Anspruchsberechtigung sowie Ihren Entlastungsbetrag korrekt zu ermitteln bitten wir Sie um Ihre Mitwirkung. Für alle RLM-Entnahmestellen muss je RLM-Entnahmestelle eine separate Meldung gemacht werden. Bitte nutzen Sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2023 (KWK-Anlagen gemäß §10 Ziff. 4 EWPBG bis zum 01.03.2023), das nachfolgende Formular hierzu:
Antrag zum Erhalt der Gaspreisbremse oder Ablehnung der Entlastungen
Die Gaspreisbremse 2023 müssen Sie in den meisten Fällen beantragen. Aber auch sonst bitten wir um Ihre Mithilfe (gemäß § 21 EWPBG) Für alle RLM-Entnahmestellen muss je RLM-Entnahmestelle eine separate Meldung gemacht werden. Bitte füllen Sie dafür nachfolgendes Formular aus: