I. Allgemeine Informationspflichten
Die Bundesregierung hat im Anschluss an die Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 („Dezember-Soforthilfe“) auf Grundlage des Gesetzes über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) folgende weitere Gesetze beschlossen:
Gesetz zur Einführung einer Strombremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“)
und
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“).
Beide Gesetze - auch „Energiepreisbremsen“ genannt - sind im Wesentlichen am 24.Dezember 2022 in Kraft getreten.
Die Bundesregierung setzt mit diesen Gesetzen den zweiten Teil der Empfehlung des Abschlussberichts „Sicher durch den Winter“ der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 um.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sorgt die Bundesregierung 2023 für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preise werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten jedoch rückwirkend ab Januar 2023. Zunächst beschränkt sich die Dauer beider Bremsen bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, diese bis Ende April 2024 zu verlängern.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
In Kurzform: Jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefert, ist verpflichtet, dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten zu gewähren.
Für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden wird daher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Auch hier gilt für den darüber liegenden Verbrauch der reguläre Marktpreis.
Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis der aktuellen Tarife. Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Dank der Energiepreisbremsen kann die Kostenbelastung spürbar gesenkt werden, sie wird jedoch im Vergleich zu früheren Jahren höher bleiben. Auch während der Dauer der Energiepreisbremsen haben Energiesparmaßnahmen mithin kostenmindernden Nutzen, sind nachhaltig und solidarisch. Uniper unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, einen verringerten Energieverbrauch zu erreichen.
Uniper setzt die Maßgaben entsprechend der gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung der Höchstgrenzen in Einklang mit der Beihilfegenehmigung der EU-Kommission vom 21. Dezember 2022 um.
Weitergehende Informationen finden Sie unter:
Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG): Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag
Basisversorgung zu günstigeren Preisen, Die Bundesregierung: Strom- und Gaspreis: günstigere Versorgung | Bundesregierung
ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, „Sicher durch den Winter“, Abschlussbericht, 31.10.2022:
Sicher durch den Winter – Abschlussbericht ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme (bmwk.de)
FAQ-Liste zur Strompreisbremse (bmwk.de): Zu den FAQ
II. Umsetzung der Strompreisbremse bei Uniper
Bin ich betroffen? Was muss ich tun ?
Dann müssen Sie Ihre Entlastung eigenständig beantragen. Das Antragsportal für die Vorauszahlungen der Bundesrepublik Deutschland wird durch die Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellt.
Nein, es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Wir werden die Strompreisbremse in der Turnusrechnung berücksichtigen.
Wir sind verpflichtet die SLP Abschlagspläne im Rahmen der Strompreisbremse anzupassen. Sollten Sie keine Anpassung der Abschlagspläne wünschen, so lassen Sie uns das bitte spätestens bis 15.02.23 über folgendes Formular wissen: zum Formular für den Verzicht auf die Anpassung der Abschlagspläne
Ein förmlicher Antrag der Strompreisbremse ist nicht zwingend notwendig. Wir benötigen allerdings Informationen zur Berechnung Ihrer Entlastung (historischer Verbrauch) und zur Verteilung etwaiger Höchstgrenzen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2023.
Antrag zum Erhalt der Strompreisbremse oder Ablehnung der Entlastungen
Ein förmlicher Antrag der Strompreisbremse ist nicht zwingend notwendig. Wir benötigen die folgenden Informationen aber zur Berechnung Ihrer Entlastung und zur Verteilung etwaiger Höchstgrenzen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2023.