I. Allgemeine Informationspflichten

Die Bundesregierung hat im Anschluss an die Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 („Dezember-Soforthilfe“) auf Grundlage des Gesetzes über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) folgende weitere Gesetze beschlossen:

Gesetz zur Einführung einer Strombremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“)

und

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“).

Beide Gesetze - auch „Energiepreisbremsen“ genannt - sind im Wesentlichen am 24.Dezember 2022 in Kraft getreten.

Die Bundesregierung setzt mit diesen Gesetzen den zweiten Teil der Empfehlung des Abschlussberichts „Sicher durch den Winter“ der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 um.

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sorgt die Bundesregierung 2023 für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preise werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt.

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten jedoch rückwirkend ab Januar 2023. Zunächst beschränkt sich die Dauer beider Bremsen bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, diese bis Ende April 2024 zu verlängern.

 

Formulare für die finale Selbsterklärung zur Mitteilung der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen von Unternehmen an die Lieferanten

Unternehmen, die ihren Lieferanten eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben und/oder deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in mindestens einem Monat überschritten hat, sind zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG an all ihre Lieferanten von Strom, Erdgas und Wärme verpflichtet. Unternehmen, die ihren Lieferanten eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG über den Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen sollten ihren Lieferanten eine finale Selbsterklärung übermitteln. Für die finale Selbsterklärung eines Unternehmens nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG steht Ihnen hier das obligatorisch zu verwendende Formular zum Download bereit.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

In Kurzform: Jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefert, ist verpflichtet, dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten zu gewähren.

Für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden wird daher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Auch hier gilt für den darüber liegenden Verbrauch der reguläre Marktpreis.

Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis der aktuellen Tarife. Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Dank der Energiepreisbremsen kann die Kostenbelastung spürbar gesenkt werden, sie wird jedoch im Vergleich zu früheren Jahren höher bleiben. Auch während der Dauer der Energiepreisbremsen haben Energiesparmaßnahmen mithin kostenmindernden Nutzen, sind nachhaltig und solidarisch. Uniper unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, einen verringerten Energieverbrauch zu erreichen.

Uniper setzt die Maßgaben entsprechend der gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung der Höchstgrenzen in Einklang mit der Beihilfegenehmigung der EU-Kommission vom 21. Dezember 2022 um.

Weitergehende Informationen finden Sie unter:

Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG): Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag

Basisversorgung zu günstigeren Preisen, Die Bundesregierung: Strom- und Gaspreis: günstigere Versorgung | Bundesregierung

ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, „Sicher durch den Winter“, Abschlussbericht, 31.10.2022:

Sicher durch den Winter – Abschlussbericht ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme (bmwk.de)

FAQ-Liste zur Strompreisbremse (bmwk.de): Zu den FAQ

Differenzpreisanpassungsverordnung ab 01.05.2023: BMWK - Bundeskabinett beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen (bmwk.de)

II. Umsetzung der Strompreisbremse bei Uniper 

Bin ich betroffen? Was muss ich tun ?

Dann müssen Sie Ihre Entlastung eigenständig beantragen. Das Antragsportal für die Vorauszahlungen der Bundesrepublik Deutschland wird durch die Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellt.

 

Nein, es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Wir werden die Strompreisbremse in der Turnusrechnung berücksichtigen. 

Wir sind verpflichtet die SLP Abschlagspläne im Rahmen der Strompreisbremse anzupassen. Sollten Sie keine Anpassung der Abschlagspläne wünschen, so lassen Sie uns das bitte spätestens bis 15.02.23 über folgendes Formular wissen: zum Formular für den Verzicht auf die Anpassung der Abschlagspläne

Ein förmlicher Antrag der Strompreisbremse ist nicht zwingend notwendig. Wir benötigen allerdings Informationen zur Berechnung Ihrer Entlastung (historischer Verbrauch) und zur Verteilung etwaiger Höchstgrenzen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2023. 

Antrag zum Erhalt der Strompreisbremse oder Ablehnung der Entlastungen

Ein förmlicher Antrag der Strompreisbremse ist nicht zwingend notwendig. Wir benötigen die folgenden Informationen aber zur Berechnung Ihrer Entlastung und zur Verteilung etwaiger Höchstgrenzen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2023. 

Antragsteller

Beantragung oder Ablehnung der Strompreisbremse

Möchten Sie die gesetzlich gewährte Strompreisbremse beantragen?

Fremdbelieferung

Wurde diese Lieferstelle das komplette Kalenderjahr 2021 von Uniper mit Strom beliefert?

Sofern Sie in 2021 nicht durchgängig von uns beliefert wurden, benötigen wir bei der Erfassung Ihrer Verbrauchsmengen Ihre Mithilfe (ansonsten können wir Ihren Entlastungsbetrag nicht berechnen). Bitte tragen Sie hier Ihren Stromverbrauch und den Zeitraum in 2021 ein, in dem Sie NICHT von Uniper versorgt wurden:

kWh
Pflichtinformationen zu der oben genannten Lieferstelle

Angaben zu Ihrer Lieferstelle

Hinweis: diese finden Sie auf Ihrer Rechnung.
HINWEIS: Diese finden Sie auf ihrer Rechnung oder in der Vertragsanlage "Standortliste".
Gelten für Ihr Unternehmen (einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen) Höchstgrenzen laut §§ 9 und 10 StromPBG?
€ pro Jahr
€ pro Jahr
Eingabe der vorläufigen absoluten Höchstgrenzen 2023

Vorläufig zutreffende Höchstgrenze der o.g. Lieferstelle absolut (individuelle Höchstgrenze 2023) je Monat

Monatswerte
€ pro Monat

Wichtiger Hinweis:

Die Entlastungsbeträge stehen aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Einverständniserklärung

Nach absenden des Antrags erhalten Sie eine automatische Bestätigungsemail. Bitte bewahren Sie diese für Ihre Dokumentationszwecke auf.

Zur Übermittelung Ihrer individuell durch die Prüfbehörde bescheinigten Höchstgrenzen nutzen Sie bitte die Adresse: [email protected]. Zur besseren Abwicklung bitten wir Sie hier um die Nennung Ihres Vertragskontos sowie der Marktlokationsnummer.

Mit einem "*" gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

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Unsere globale Präsenz

Wir verstärken weiterhin unsere Präsenz in Schlüsselmärkten, entwickeln innovative Lösungen und erwerben Unternehmen in prioritären Bereichen. Die Lösungen von Uniper werden in über 100 Ländern verkauft und wir sind derzeit in über 40 Ländern tätig.